Grundsatzbeschluss über die Einführung

Gemeinderatsbeschluss vom 12.01.2000, geändert durch Beschluss vom 09.05.2018

Die Gemeinde Weißenohe beschließt zur Bereitstellung von Bauland für Einheimische und Neuzuzüge zu angemessenen Konditionen und Sicherung der Nutzung freier Bauflächen die Einführung eines Baulandmodelles nach folgenden Grundsätzen:

  1. Für die Bereitstellung von finanzierbaren Wohnbauflächen für Einheimische und Neuzuzüge wird die Gemeinde Weißenohe künftig Bauland nur noch dort ausweisen, wo die Verfügbarkeit der betreffenden Grundstücksflächen zu angemessenen Preisen gewährleistet ist. Die Einleitung eines formellen Bebauungsplanverfahrens sowie der Erlass von Satzungen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB wird vom Gemeinderat erst dann beschlossen, wenn die zu beplanenden Flächen an die Gemeinde veräußert werden.
  2. Der Abschluss dieser Vereinbarungen erfolgt auf freiwilliger Basis.
  3. Die Gemeinde erwirbt das ganze Grundstück und entschädigt 60 v.H. der Fläche des Einlagegrundstückes.
  4. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich grundsätzlich nach der Qualitätsstufe des Einlagegrundstückes. Im einzelnen wird entschädigt ein Preis in Höhe von 40 v.H. des Wertes für baureifes Land. Als Wert für baureifes Land wird grundsätzlich der in der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses ausgewiesene Preis für Rohbauland ohne Erschließungskosten angenommen. Soweit die Kaufpreissammlung im Einzelfall keine Regelung enthält oder diese unzutreffend ist, erfolgt die Wertfestsetzung durch den Gutachterausschuss am Landratsamt Forchheim. Die Höhe der Entschädigung kann wird vom Gemeinderat den Entwicklungen des Wertes von Rohbaulandes nach der Kaufpreissammlung angepasst.
  5. Die Entschädigung wird nicht ausbezahlt, sondern als Vorausleistung auf die künftigen KAG-Beiträge für die Rückübertragungsfläche vereinbart und bis zur Verrechnung unverzinslich gestundet. Der Erschließungsbeitrag wird im Rahmen einer Ablösevereinbarung abgelöst oder auch als Vorausleistung vereinbart und ebenfalls mit der Kaufpreisschuld der Gemeinde verrechnet. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Bestandskraft des Bebauungsplanes oder Erteilung einer Baugenehmigung.
  6. Soweit ein ausgleichspflichtiger naturschutzrechtlicher Eingriff vorgenommen wird, ist dessen Refinanzierung durch den Eigentümer durch Vereinbarungen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu regeln. Zusätzlich sind Kosten und sonstige Aufwendungen i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vom Eigentümer anteilig zu tragen. Die vom Eigentümer zu übernehmenden Kosten sind durch eine einmalige Zahlung abzulösen, die ebenfalls mit der Kaufpreisschuld der Gemeinde verrechnet wird.
  7. Die Gemeinde verpflichtet sich, nach Baulandausweisung 40 v.H. des Einlagegrundstückes als reale Fläche unentgeltlich an den Veräußerer ohne Bauverpflichtung oder Einheimischenbindung zurückzuübertragen. Die Lage der Rückübertragungsflächen erfolgt einvernehmlich. Soweit keine Einigung erreicht werden kann, erfolgt die Auswahl der Bauparzellen abwechselnd für jeweils eine Parzelle durch die Gemeinde und den Veräußerer bis zum Erreichen des Zuteilungsanspruches.
  8. Soweit der Zuteilungsanspruch flächenmäßig nicht erreicht oder überschritten wird, hat zwischen den Vertragspartnern ein Geldausgleich nach den dann aktuellen Bodenrichtwerten für Rohbauland zu erfolgen.
  9. Der Abzug der öffentlichen Bedarfsflächen (Straße, Grünflächen, Immissionsschutzflächen etc.) erfolgt ausschließlich vom Anteil der Gemeinde.
  10. Die Vertragsteile sind berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsschluss der Bebauungsplan keinen solchen Verfahrensstand erreicht hat, dass auf seiner Grundlage Baugenehmigungen erteilt werden können.
  11. Für die Vergabe der gemeindlichen Bauplätze sind die vom Gemeinderat bewilligten Vergaberichtlinien zugrundezulegen.
  12. Die Gemeinde veräußert ihre Bauparzellen zum jeweils gültigen Bodenrichtwert des Gutachterausschusses inklusive Erschließungskosten. In diesem Preis sind die Kosten der Planung, Vermessung und sonstige für die Baulandausweisung anfallenden Nebenkosten berücksichtigt. Sonstige Folgekosten (z.B. für Infrastruktureinrichtungen) sind nicht enthalten und können nur im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gesondert vereinbart werden.
  13. Die von der Gemeinde veräußerten Bauparzellen müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Wohnhaus baurechtlich genehmigt werden kann bzw. genehmigungsfrei zulässig ist, mit einem bezugsfertigen Wohngebäude entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes bebaut werden.
  14. Die Baupflicht ist abzusichern durch ein vertragliches Wiederkaufsrecht.
  15. Die Gemeinde wird ausreichend Haushaltsmittel für den Erwerb von Baugrundstücken und ggf. Ersatzland in die Haushaltsplanung bereitstellen.

Gemeinde Weißenohe
Weißenohe, 10.05.2018

Braun
Erster Bürgermeister